Allgemeine Geschäftsbedingungen der Art‐of‐Sol

§ 1 Geltungsbereich

  1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden ausschließlich auf sämtliche von Art‐of‐Sol erbrachten Leistungen Anwendung. Die AGB gelten insbesondere für Kauf, Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen von Art‐of‐Sol.
  2. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner ein Vertragsangebot oder eine Auftragserteilung unter Zugrundelegung eigener, abweichender bzw. ergänzender Geschäftsbedingungen unterbreitet. Abweichende bzw. ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, denen Art‐of‐Sol nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden auch ohne ausdrückliche Zurückweisung in keinem Fall Vertragsinhalt.
  3. Diese AGB gelten auch dann, wenn Art‐of‐Sol in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos erbringt.
  4. Alle Vereinbarungen zwischen Art‐of‐Sol und dem Vertragspartner die zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Soweit Verträge oder Vertragsangebote von Art‐of‐ Sol schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den AGB abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen vor.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Art‐of‐Sol ist berechtigt, die Bestellung des Kunden durch Versand einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Angebote, auch solche, die im Namen von Art‐of‐Sol abgegeben werden, sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag gilt erst dann als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn dieser von Art‐of‐Sol durch den Versand einer entsprechenden Auftragsbestätigung in Textform bestätigt wurde.
  2. Im Angebot werden die Tätigkeiten zur Herstellung der vereinbarten Leistung im Einzelnen aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Art‐of‐Sol benennt in diesem Angebot, wie lange sie sich an das Angebot nach seiner Abgabe bindet, längstens jedoch vier Wochen.
  3. Sollte die Auftragsbestätigung oder das Angebot von Art‐of‐Sol Schreib‐ oder Druckfehler enthalten oder sollten der Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zugrunde liegen, ist Art‐of‐Sol zur Anfechtung berechtigt, wobei diese den Irrtum beweisen muss.

§ 3 Voraussetzungen für Montage und Betrieb einer Photovoltaikanlage

  1. Art‐of‐Sol nimmt keine Einzelfallprüfung vor, ob der Montage und dem Betrieb der Photovoltaikanlage auf dem Dach des Verbrauchers öffentlich‐rechtliche, insbesondere baurechtliche sowie denkmalschutzrechtliche Bestimmungen oder verdeckte bauseitige Einschränkungen infolge der Gebäude‐ oder Dachstatik oder verbauter Materialien (Asbest) entgegenstehen.
  2. Die Klärung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlich‐rechtlichen Bestimmungen gemäß Absatz 1 obliegt dem Kunden.
  3. Soweit Art‐of‐Sol von Umständen nach Absatz 1 Kenntnis erlangt, wird sie den Kunden hierüber unverzüglich hinweisen. Weiterhin ist Art‐of‐Sol in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 4 Liefergebiet und Liefertermin

Liefergebiet für die Produkte, Lieferungen und Leistungen vom Art‐of‐Sol ist Deutschland. Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage erfolgen in der Regel binnen vier Wochen ab Vertragsschluss, wobei Art‐of‐Sol den Liefer‐ und Montagetermin vorab mit dem Kunden abstimmen wird. Sollten sich durch äußere Einflüsse Abweichungen beim Liefer‐ und Montagetermin ergeben, wird Art‐of‐Sol dies dem Kunden vorab mitteilen. Lieferung und Montage erfolgen jedoch spätestens binnen 4 (vier) Monate ab Vertragsschluss.

§ 5 Abwicklung von Verträgen

  1. Art‐of‐Sol ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung von Teilen oder des ganzen Leistungsspektrums zu beauftragen.
  2. Fertigstellungstermine gelten nur dann als verbindlich, sofern sie schriftlich von Art‐of‐Sol bestätigt wurden. Von dieser Verpflichtung kann nur bei Wahrung der Schriftform abgewichen werden.
  3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw.) und Umständen im Bereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat Art‐of‐Sol nicht zu vertreten und berechtigen sie, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Hat der Kunde Verzögerungen aufgrund mangelnder Mitwirkung verursacht, kann er aus der nicht fristgerechten Fertigstellung keine weiteren Rechte herleiten.

§ 6 Lieferung und Montage

  1. Art‐of‐Sol wird die Photovoltaikanlage zum vereinbarten Liefertermin dem Kunden liefern und die Montage beim Kunden vornehmen. Hierbei bedient sich Art‐of‐Sol entsprechend qualifizierten Montagedienstleistern, wobei Art‐of‐Sol vollumfänglich für die vertragsgemäße Erbringung der Montageleistungen durch die Dienstleister verantwortlich bleibt.
  2. Im Hinblick auf die Montage empfiehlt Art‐of‐Sol dem Kunden, ca. 10 Ersatzdachziegel bereit‐ und vorzuhalten, falls es im Rahmen der Montage wider Erwarten zur Beschädigung von Dachziegeln kommen sollte.

§ 7 Abnahme und Betrieb

  1. Im Anschluss an die Montage wird der Montagedienstleister den Kunden in die Funktionsweise der Photovoltaikanlage einführen und dem Kunden die Möglichkeit einräumen, die gelieferte und montierte Photovoltaikanlage auf seine vertragsgemäße Beschaffenheit hin zu überprüfen.
  2. Im Anschluss an die Einführung durch den Montagedienstleister und die Überprüfung durch den Kunden wird der Kunde im Fall der vertragsgemäßen Beschaffenheit die Abnahme der Photovoltaikanlage schriftlich erklären.
  3. Art‐of‐Sol weist den Kunden im Hinblick auf den Betrieb der Photovoltaikanlage hin, dass der Kunde dazu verpflichtet ist, die Photovoltaikanlage ausschließlich gemäß der Einführung durch den

Montagedienstleister sowie der Bedienungsanleitung zu nutzen. Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Photovoltaikanlage eigenmächtig zu reparieren oder solche Handlungen durch nicht qualifizierte Dritte vornehmen zu lassen.

8. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum von Art‐of‐ Sol.
  2. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gilt darüber hinaus Folgendes:
    1. Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung im Eigentum von Art‐of‐Sol.
    2. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Sicherheitsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware nicht zulässig.
    3. Dem Kunden ist gestattet, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Für den Fall des Weiterverkaufes tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des offenen Rechnungsbetrages alle aus dem Weiterverkauf erwachsenden Forderungen an die die Abtretung annehmende Art‐of‐Sol ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung befugt. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß nach, behält sich Art‐of‐Sol das Recht vor, aus dem Weiterverkauf erwachsende Forderungen selbst einzuziehen.
    4. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt Art‐of‐Sol an der neuen Sache Miteigentum im zum Zeitpunkt der Verarbeitung bestehenden Verhältnis des offenen Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Gegenstände, mit denen die Vorbehaltsware verbunden oder vermischt wurde.

§ 9 Vergütung

  1. Sämtliche Preise von Art‐of‐Sol gelten in Euro und inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Art‐of‐Sol übermittelt dem Kunden die Rechnung für die gelieferte und montierte Photovoltaikanlage im Anschluss an dessen Abnahme durch den Kunden. Die Begleichung des Rechnungsbetrags ist nach Abnahme und Erhalt der Rechnung durch den Kunden fällig innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum.

§ 10 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung

  1. Der Kunde kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Darüber hinaus sind sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis – gegenüber Art‐of‐Sol ausgeschlossen.
  2. Der Kunde ist nur mit anerkannten, rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
  3. Die Rechte des Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Art‐of‐Sol abtretbar.

§ 11 Gewährleistung

  1. Die Photovoltaikanlage hat die in der Auftragsbestätigung definierte Beschaffenheit.
  2. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit der Gesamtabnahme oder deren endgültiger Verweigerung.
  3. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden.
  4. Art‐of‐Sol haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an der von Art‐of‐Sol erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
  5. Der Kunde wird Art‐of‐Sol bei der Mangelfeststellung und‐beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
  6. Der Kunde wir vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für die Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von Art‐of‐Sol zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen vom Art‐of‐Sol zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

§ 12 Haftung

  1. Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Vertragspartners ‐ gleich aus welchem Rechtsgrund ‐ gegen Art‐of‐Sol sind ausgeschlossen, es sei denn, Art‐of‐Sol oder ihre Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.
  2. Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung für einen Schaden, der nicht an dem Vertragsgegenstand entsteht, wird außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
  4. Die Haftung bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit, für das Fehlen einer Beschaffenheit, für die eine Garantie durch Art‐of‐Sol übernommen wurde, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  5. Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen Art‐of‐Sol geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes oder bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser Bedingungen bleiben hiervon unberührt.
  6. Art‐of‐Sol haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs‐, Terror‐, oder Naturereignisse oder durch sonstige nicht von ihr zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand im In‐ oder Ausland.

§ 13 Kündigung, Rücktritt

  1. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne dass Art‐of‐Sol ihm einen Grund dazu gegeben hat oder erklärt Art‐of‐Sol den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Kunde, die bereits angefallenen Kosten in voller Höhe sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von maximal 15 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Dieser pauschalierte Anspruch steht Art‐of‐Sol nicht zu, wenn der Kunde nachweist, dass der dem Auftragnehmer zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
  2. Darüber hinaus ist jede Partei dazu berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

§ 14 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich alle ihnen von der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen, insbesondere alle Angaben über Kundenbeziehungen und ihre Details, andere wesentliche Informationen wie z.B. Leistungsbeschreibungen, Produktspezifikationen, Informationen zu Produktprozessen und auch sonstige vertrauliche Informationen, die von den Parteien in schriftlicher oder anderer Form zur Verfügung gestellt und/oder offen gelegt werden, nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes höchst vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht im geschäftlichen Verkehr und/oder zu Wettbewerbszwecken direkt oder indirekt zu verwenden und/oder im geschäftlichen Verkehr und/oder zu Wettbewerbszwecken an Dritte weiterzuleiten und/oder Dritten anderweitig direkt oder indirekt selbst oder durch Dritte zur Kenntnis zu bringen.
  2. Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht, sofern Informationen öffentlich bekannt sind (z.B. Veröffentlichungen in Medien), bei Erhalt der anderen Partei schon bekannt waren, von Dritten ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht einer Partei zugänglich gemacht werden, kraft gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Verfügung oder richterlicher Anordnungen, insbesondere Urteile, bekannt gemacht werden müssen. Soweit sich eine Partei auf eine dieser Ausnahmetatbestände berufen will, ist sie dafür beweispflichtig.
  3. Die Vertragsparteien werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen oder die in sonstiger Weise mit vertraulichen Informationen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 f, Art. 32 Abs. 4 DSGVO bestimmungsgemäß in Berührung kommen, zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend Art. 5 Abs. 1 f, Art. 32 Abs. 4 DSGVO verpflichten.
  4. Die Vertragsparteien werden das Datengeheimnis im Sinne des DSGVO wahren und bei der Ausführung des Auftrags nur Erfüllungsgehilfen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet sind.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragspartner und Art‐of‐Sol gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN‐Kaufrechts, auch wenn der Vertragspartner seinen Wohn‐ oder Firmensitz im Ausland hat.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Augsburg, sofern der Kunde Unternehmer, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‐rechtlichen Sondervermögens ist. Darüber hinaus steht es Art‐of‐Sol frei, am Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Kunden Klage zu erheben.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, unvollständig oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Interesse der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist mit Regelungslücken zu verfahren.

Stand: 19.01.2022